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Neue Form der Arbeit - Arbeitswelt 4.0

Globalisierung & Digitalisierung 

Was steckt dahinter und wie geht man damit um? Hierzu ein informativer Artikel von der Deutschen Gesetzlichen Versicherungsanstalt (DGUV)

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Chancen und Herausforderungen

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Arbeitsschutzrecht in Deutschland ist hierarchisch gegliedert. Der Staat erlässt Gesetz mit allgemeinen Anforderungen (Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz). Konkretisiert werden die Gesetze durch staatliche Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften. 

  • Fachliche Grundlagen
  • Möglichkeiten der Interessenvertretungen
  • Rechtliche Grundlagen

Für Schnellleser/innen: 
Eine große Rolle spielen im Arbeitsschutzrecht Formulierungen wie „Stand der Technik“ und „gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse“, wie sie im Arbeitsschutzgesetz und der Arbeitsstättenverordnung genannt werden. Der Stand der Wissenschaft und Technik beschreibt die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse. Gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse werden als gültig anerkannt, sind nicht widerlegt und geben die herrschende Meinung der internationalen Fachwelt wieder. Eine gesetzliche Definition gibt es nicht. Sie können Gestaltungsziele oder Gestaltungsrichtlinien enthalten. Als Richtlinien bei der Gestaltung von Arbeit müssen sie zweckmäßig sein und mit angemessenen Mitteln durchführbar. Dazu gehören staatliche Technische Regeln, DGUV Regeln, DGUV Informationen, Tarifverträge, bestimmte Normen und Veröffentlichungen von staatlichen Arbeitsschutzbehörden. Die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse haben eine wichtige Bedeutung für die Mitbestimmung der Interessenvertretung. 


Fachliche Grundlagen

Hierarchie der Rechtsgrundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für die Gestaltung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in Betrieben ordnen sich in ein hierarchisches System des Arbeitsschutzrechts ein. Schutzziele und Mindeststandards, die auf der europäischen Ebene formuliert sind, geben den Rahmen für die nationale Ausgestaltung in den einzelnen europäischen Ländern und so auch in Deutschland. 

Der Gesetzgeber muss Arbeitsschutzvorschriften erlassen, um das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit entsprechend Artikel 2 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten. In Deutschland wird der Arbeitsschutz durch den:

  • Staat und die Länder,
  • durch die hoheitliche Tätigkeit der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften, Unfallkassen), Dachverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung DGUV
  • und durch die Tarifpartner

rechtlich gestaltet. Auch private Organisationen, wie etwa die Normungsinstitutionen, spielen bei der Auslegung eine Rolle.

Verbindliche Schutzziele und konkrete betriebliche Ausgestaltung

Gesetze regeln die grundlegenden Anforderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes allgemein, hierzu gehören das Arbeitsschutzgesetz und das Arbeitssicherheitsgesetz. Die hier formulierten Rahmenregeln, Schutzziele oder unbestimmte Rechtsbegriffe erfordern eine Auslegung in der Praxis. 

Für die verschiedenen Gestaltungsbereiche konkretisieren staatliche Verordnungen die gesetzlichen Pflichten. Parallel dazu haben die Unfallversicherungsträger das Recht, durch DGUV Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) ebenfalls weitere Konkretisierungen für ihre branchenbezogenen Zuständigkeitsbereiche zu erlassen. Gesetze, staatliche Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und DGUV Vorschriften haben einen rechtsverbindlichen Charakter. Ihre Einhaltung wird von den staatlichen Arbeitsschutzbehörden auf Länderebene und von den Unfallversicherungsträgern in ihrem Zuständigkeitsbereich kontrolliert. 

Staatliche Arbeitsschutzverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften enthalten zwar konkretere gestaltungsbezogene Regelungen, allerdings sind diese überwiegend allgemein in Form von Schutzzielen formuliert. Um diese Ziele im Betrieb zu erreichen, zeigen die staatlichen Technischen Regeln (zum Beispiel für Arbeitsstätten) vorrangig den Weg zur konkreten Ausgestaltung auf. Werden sie umgesetzt, kann der verantwortliche Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Schutzziele erreicht werden, und er handelt rechtssicher. Auch die DGUV Regeln/Branchenregeln sind so einzuordnen. 

Zu den sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen zählen die DGUV InformationenNormen und andere Regeln der Technik, wie VDI-Richtlinien. Sie sind ergänzend zu den technischen Regeln zu berücksichtigen. 

Betriebe haben die Möglichkeit, davon abzuweichen und andere Wege zur Erreichung des Schutzziels zu wählen. Da muss sachlich durch die spezielle Arbeitsaufgabe begründet sein, das gleiche Schutzniveau muss mit anderen Mitteln erreicht werden. Der Nachweis wird durch eine Gefährdungsbeurteilung erbracht. 

Arbeitsstättenverordnung 2017 § 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten
… Bei Einhaltung der bekannt gemachten Regeln (Technische Regeln für Arbeitsstätten) ist davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber diese Regeln nicht an, so muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erreichen. 

Rechtspyramide

Bild: Pyramide des Arbeitsschutzrechts (Quelle: DGUV, Gestaltung Regine Rundnagel)

DGUV Regeln konkretisieren und erläutern die praktische Umsetzung, beispielsweise von Berufsgenossenschaftlichen. DGUV Informationen geben Hinweise und Empfehlungen für bestimmte Branchen, Tätigkeiten oder Zielgruppen. DGUV Grundsätze beziehen sich zum Beispiel auf arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen. 

Die Sozial- oder Tarifpartner schaffen in Tarifverträgen autonomes Recht für bestimmte Branchen, für deren Einhaltung sie selbst sorgen. Auch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern oder ihrer Interessenvertretung können Arbeitsschutzregeln in Form von Betriebs- oder Dienstvereinbarungen festgelegt werden.

Dynamisches Prinzip: Verknüpfung mit Stand von Technik

Der aktuelle Stand der Technik und die für sich gesehen rechtlich unverbindlichen Regeln der Technik und gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse finden Eingang in das Arbeitsschutzrecht, weil ihre Berücksichtigung im Arbeitsschutzgesetz, in der Arbeitsstättenverordnung, in der Betriebssicherheitsverordnung und anderen Vorschriften gefordert wird. Damit werden die relativ statischen Gesetze mit der laufenden technischen und arbeitswissenschaftlichen Weiterentwicklung verknüpft. 

Arbeitsschutzgesetz § 4 Allgemeine Grundsätze 
„Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: …
3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;“


Arbeitsstättenverordnung § 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten 
„Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der Arbeitgeber die Maßnahmen … durchzuführen und dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, die ergonomischen Anforderungen sowie insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales … bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.“ (Technische Regeln für Arbeitsstätten)

Die gesetzlichen Vorschriften bestimmen das Schutzziel, die Regeln und Erkenntnisse füllen diesen Rahmen konkret im Detail aus. Sie sind in die Auslegung der Rechtsvorschriften mit einzubeziehen. Sie sind zwar keine verpflichtenden Rechtsnormen, haben aber einen hohen Beweiswert und sind rechtsnormähnlich. 



Tabelle: Bedeutung der Technischen Regeln (Quelle: Arbeitshilfe Ergonomische Gestaltung von Arbeitssystemen, Unfallkasse Post und Telekom, ergänzt)

Der Stand der Wissenschaft und Technik beschreibt die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse. Er hat den größten Fortschrittswert, der zwar durch Forschung und Experiment erprobt ist, allerdings bislang noch nicht in der Praxis umgesetzt. Die allgemeine Akzeptanz ist hier am geringsten, das Sicherheitsniveau am höchsten, weil neuste Entwicklungen berücksichtigt sind. Der Stand der Technik erfordert ebenfalls keine allgemeine Anerkennung, Erprobung und Bewährung. Technische Erkenntnisse gelten hier als für die Praxis hinreichend gesichert. 

Arbeitsstättenverordnung 2016: Begriffsbestimmungen Stand der Technik
Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Hygiene.

Die staatlichen Technischen Regeln geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene und die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse wieder. 

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind zweckmäßig, erprobt und haben sich bewährt. Damit wird ein Schutzniveau beschrieben, das in Fachkreisen vorherrschend als angemessen betrachtet wird. Die allgemeine Akzeptanz ist am breitesten und Publikationen in großem Umfang vorhanden.

Gesicherte arbeitswissenschaftlich Erkenntnisse

Gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, etwa der Arbeitsmedizin, der Ergometrie, der Arbeitspsychologie, sind solche, die in den betroffenen Disziplinen als gültig anerkannt, nicht widerlegt sind und die herrschende Meinung der internationalen Fachwelt darstellen. Eine gesetzliche Definition gibt es nicht. Sie können Gestaltungsziele oder Gestaltungsrichtlinien enthalten. Als Richtlinien bei der Gestaltung von Arbeit müssen sie zweckmäßig sein und mit angemessenen Mitteln durchführbar. Dazu gehören 

  • staatliche Technische Regeln
  • DGUV Regeln
  • DGUV Informationen
  • Tarifverträge
  • DIN-Normen, EU- oder ISO-Normen, VDI-Richtlinien
  • oder die Veröffentlichungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin oder der staatlichen Arbeitsschutzbehörden.

Die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse stellen einen vergleichbaren Schutzstandard dar, wie der Stand der Technik, sie gelten für die Praxis als hinreichend gesichert. Ihre Anwendung ist im Arbeitsschutzgesetz, im Arbeitszeitgesetz (§ 6 Nachtarbeit) gefordert und im Betriebsverfassungsgesetz (§§ 90, 91) erwähnt und sie haben damit auch eine wichtige Bedeutung für die Mitbestimmung der Interessenvertretung. 

Abgestimmte Regelwerke

Staat und Unfallversicherungsträger haben den Auftrag, ein kohärentes, aufeinander abgestimmtes Regelwerk zu schaffen. Neben den staatlichen Technischen Regeln (ASR – Technische Regeln für Arbeitsstätten, TRBS – Technische Regeln für Betriebssicherheit, AMR – Arbeitsmedizinische Regeln) gibt es die DGUV Regeln der Unfallversicherungen, die neutral formuliert sind. Sie werden ergänzt durch Branchenregeln, die sehr spezifische branchenbezogene Informationen und Maßnahmenempfehlungen geben, etwa für die Branche „Gewinnung und Aufbereitung von mineralischen Rohstoffen“. Eine Branchenregel für Bildschirmarbeit ist geplant. Staatliche Technische Regeln lösen bei Umsetzung die Vermutungswirkung aus, sorgen damit für Rechtssicherheit. Das gilt nicht für DGUV Regeln.

 

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