Als Arbeitgeber (natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften) mit Beschäftigten, unterliegen Sie dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und sind somit für die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit verantwortlich.
Rechtsquellen >>Hilfreiches
Europäische Richtlinien
- RICHTLINIE DES RATES vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/391/EWG), Auszug aus der amtlichen Begründung:
"Die Verbesserung von Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz stellen Zielsetzungen dar, die keinen rein wirtschaftlichen Überlegungen untergeordnet werden dürfen."
Gesetze und Verordnungen
- Arbeitsschutzgesetz (ArbschG)
- § 4 Allgemeine Grundsätze Nr. 3
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- § 6 (1) Nachtarbeit
- Arbeitsstättenverordnung 2017
- 3a Einrichtung und Betreiben von Arbeitsstätten
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- § 80 Allgemeine Aufgaben
- § 87 (1) Nr. 7 Mitbestimmung bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften
- § 89 Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz
- § 91 Mitbestimmungsrecht
- Bundes-PersVG (BPersVG)
- § 75 (3) Nr. 11. Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
- § 75 (3) Nr.16. Mitbestimmung bei Gestaltung der Arbeitsplätze,
- § 81 (Kooperation)